Statuten
der
Feldschützengesellschaft
WENSLINGEN
I. ZWECK
Art.
1 Die
Feldschützengesellschaft Wenslingen, in der Folge FSG genannt, gegründet im
1886 ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Die FSG bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder zu erhalten und
weiter zu fördern. Ebenso wichtig erachtet sie die Pflege der guten
Kameradschaft. Sie ist politisch und konfessionell neutral.
Die FSG ist Mitglied des Bezirkschützenverbandes Sissach, der
Kantonal-Schützengesellschaft Baselland und des Schweizerischen
Schützenvereins. Sie ist somit auch der Unfallversicherung Schweizerischer
Schützenvereine USS angeschlossen.
II.
MITGLIEDSCHAFT
Art. 2 Die FSG besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei-, und Ehrenmitgliedern. Jeder in bürgerlichen Ehren stehende Schweizer (in), der (die) in der Gemeinde wohnt und im laufenden Jahr das 20. Alterjahr erreicht, kann Mitglied der FSG werden. Über die Aufnahme von nicht in Wenslingen wohnenden Schützen (innen), entscheidet die Generalversammlung (GV). Über die Aufnahme von Ausländern (innen), entscheidet die Kant. Militärbehörde.
Art. 3 Die
Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen.
Schiesspflichtige können nur als Aktivmitglieder aufgenommen werden, mit allen
Pflichten und Rechten.
Schiesspflichtige, die in der Gemeinde wohnen, dürfen nicht abgewiesen werden.
Art. 4 Mitglieder
die sich den Anordnungen der zuständigen FSG-Aufsichtsorganen nicht fügen, oder
ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommen,
können auf Antrag des Vorstandes durch die GV von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist im DB und im Schiessbüchlein
einzureichen.
Gegen den Ausschluss können Schiesspflichtige innert Monatsfrist bei der
Militärdirektion Rekurs einreichen.
Art. 5 Der
Austritt wird erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages und nach
schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.
Ist gegen ein Mitglied ein Ausschlussverfahren hängig, so ist vor Genehmigung
eines Austrittsgesuches über den Ausschluss abzustimmen. Die Abstimmung hat
geheim zu erfolgen. Das absolute Mehr entscheidet.
Art. 6 Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das FSG-Vermögen, als auch auf jegliche Auszahlung der FSG.
Art. 7 Der
Aktivmitgliederbestand besteht aus:
a) Pflichtschützen = A - Schützen
b) Alle übrigen Schützen (innen) = B - Schützen
Art. 8 Die Passivmitglieder, d.h. alle nicht schiessenden FSG-Mitglieder, zahlen einen besonderen Beitrag und haben das Recht, an den FSG-Versammlungen teilzunehmen.
Art. 9 Aktivmitglieder, die der FSG während 25 Jahren angehört haben, werden zu Freimitgliedern ernannt. Sie zahlen keine Beiträge mehr, haben aber die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
Art. 10 Zu
Ehrenmitgliedern können von der GV auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:
a) Personen, welche sich um die Gesellschaft oder um das Schiesswesen besonders
verdient gemacht haben.
b) Nach 15-jähriger Vorstandstätigkeit.
Sie bezahlen keinen Beitrag mehr, haben aber die gleichen Rechte und Pflichten
wie Aktivmitglieder.
Art. 11 Alle Mitglieder sind sich in der Ausübung des Stimmrechts einander gleichgestellt mit Ausnahme des Präsidenten gemäss Art. 13.2.
III. ORGANISATION
Art. 12 Die
Organe der Gesellschaft sind:
a) Generalversammlung
b) Vereinsversammlung
c) Vorstand
d) Rechnungsrevisoren
e) Kommissionen (ev.)
Art. 13 Die
Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und
erledigt folgende Geschäfte:
- Protokoll
- Jahresbericht des Präsidenten
- Jahresrechnung, Budget und Revisorenbericht
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Festsetzung des Tätigkeitsprogramms
- Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, des Fähnrichs, der Revisoren, der
Delegierten und ev. Kommissionen
- Ehrungen und Ernennungen von Ehren- und Freimitgliedern
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Anträge an den Vorstand und Mitgliedern
- Verschiedenes
Art. 13.1 Vereinsversammlungen
können einberufen werden:
a) durch den Vorstand
b) auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder
Jede Generalversammlung oder Vereinsversammlung ist gültig und beschlussfähig,
wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch Inserat oder Zirkulare mindestens 1
Woche vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde.
Anträge von ausserordentlicher Bedeutung an die GV müssen mindestens innert 3
Tagen nach erfolgter Publikation schriftlich begründet beim Vorstand
eingereicht werden.
Art. 13.2 Die Abstimmungen geschehen, sofern nichts anderes beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid, in allen anderen Fällen stimmt er nicht mit.
Art. 14 Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und besteht aus 7 oder 9 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Präsident wird durch die GV gewählt.
Art. 15 Die Revisoren werden auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt.
IV. AUFGABEN DES VORSTANDES
Art. 16 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Sekretär, 1. Schützenmeister, 2. Schützenmeister, Jungschützenleiter und Munitionsverwalter.
Art. 16.1 Der
Vorstand übernimmt die Verantwortung für den Schiessbetrieb, einschliesslich
der Berichterstattung. Es liegen ihm alle Erledigungen der Geschäfte ob, die
nicht der GV vorbehalten sind, insbesondere:
- Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
- Aufstellen des Schiessprogramms
- Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und Prüfung der
Jahresrechnung
- Vorbereitung und Leitung von Schiessübungen und anderen FSG-Anlässen
- Vorbereiten der Vereinsbeschlüsse und die Handhabung der Statuten
- Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 500.-
Art. 17 Der Präsident vertritt die FSG nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandsitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Der GV erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Aktuar, 1. Schützenmeister oder dem Kassier zusammen führt er rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 17.1 Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen. Er kann gleichzeitig ein anderes Amt ausüben.
Art. 17.2 Der Kassier verwaltet die Finanzen der Gesellschaft und ist verantwortlich für die Führung der Mitgliederkartei. Er legt der GV die Jahresrechnung ab. Gelder, deren er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft bedarf, hat er zinstragend anzulegen. Er führt zusammen mit dem Präsidenten die rechtsverbindliche Unterschrift im Rechnungswesen.
Art. 17.3 Der Aktuar ist Protokollführer und Korrespondent der Gesellschaft.
Art. 17.4 Der Sekretär verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses, die Führung und Kontrolle der Standblätter und Weiterleitung von DB und Schiessbüchlein an den Sektionschef. Er führt die Resultatliste des Jahresprogramms nach und erstellt die Rangliste z.h. der GV.
Art. 17.5 Der
1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und ist verantwortlich für
geordneten Schiessbetrieb. Ihm liegt ob, die Instandhaltung und Ergänzung des
Schiessmaterials, die Überwachung der Standblattführer und des Zeigerdienstes.
Jeder Schützenmeister muss den Schützenmeisterkurs besucht haben und ist
verpflichtet, mindestens drei Jahre zu amten. Den Schützenmeistern ist die
Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden übertragen.
Art. 17.6 Der 2. Schützenmeister ist der Stellvertreter des 1. Schützenmeisters.
Art. 17.7 Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er trifft die notwendigen Vorkehrungen zur ordnungsgemässen Durchführung des Jungschützenkurses und legt dem Vorstand das Ausbildungsprogramm zur Genehmigung vor.
Art. 17.8 Der Munitionsverwalter besorgt den Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen, sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials. Er besorgt die Verwaltung des der Gesellschaft gehörenden Materials.
Art. 18 Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist der Gesellschaft gegenüber für seine Amtsführung, sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar. Die Vorstandsmitglieder sind gegenseitig zur Stellvertretung verpflichtet.
Art. 19 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. In allen ändern Fällen stimmt er nicht mit.
Art. 20 Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und der GV einen schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen.
Art. 21 Zur Bearbeitung besonderer Sachfragen und zur Durchführung bestimmter Anlässe, kann die Versammlung auf Antrag des Vorstandes Spezialkommissionen ernennen.
V. SCHIESSBETRIEB
Art. 22 Für die Erfüllung der Schiesspflicht sind die jeweils gültigen Verordnungen und Weisungen über das Schiesswesen ausser Dienst massgebend.
Art. 23 Die Schützenmeister treffen alle notwendigen Vorkehrungen für einen geordneten Schiessbetrieb. Sie sind berechtigt, die Mitglieder zur Mitarbeit heranzuziehen. Schiessübungen dürfen nur unter Leitung eines ausgebildeten Schützenmeisters und im Einverständnis des Präsidenten abgehalten werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich im Schiessstand den Anordnungen der Schützenmeister zu unterziehen.
Art. 24 Nachlässige
Handhabung der Waffe, Ziel- und Anschlagübungen, Laden und Entladen hinter den
Schiessenden sind verboten. Es darf nur auf dem Schützenlager und nur Richtung
Scheibenstand geladen und entladen werden.
Nach Beendigung des Schiessens hat sich jedes Mitglied unaufgefordert einer
Gewehrkontrolle zu unterziehen. Es wird allen Schützen zur Pflicht gemacht, die
Waffe unter Beachtung der vorstehenden Weisungen vorsichtig zu handhaben.
Zuwiderhandelnde haften für allfällige Schäden.
Art. 25 Mitglieder und Zeigerpersonal sind gegen Unfälle gemäss den bestehenden Vorschriften versichert.
Art. 26 Wissentlich falsches Zeigen und Melden oder unwahre Eintragungen im Standblatt, Schiessbüchlein und Schiessbericht werden gerichtlich verfolgt.
VI. FINANZIELLES
Art. 27 Das FSG-Jahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 28 Zur Bestreitung der Auslagen wird von jedem Mitglied ein jährlicher Beitrag erhoben. Veteranen-, Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
Art. 29 Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der FSG-Kasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die GV oder eine Vereinsversammlung zuständig.
Art. 30 Es wird kein Eintrittsgeld erhoben. Mitglieder, die ihren Wohnsitz wechseln oder der Schiesspflicht enthoben sind, haben freien Austritt.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 31 Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde oder durch Zirkulare bekannt zugeben.
Art. 32 Eine Revision der Statuten kann stattfinden auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.
Art. 33 Die
Auflösung der Gesellschaft kann erfolgen, wenn die Zahl der schiessenden
Mitglieder unter 15 gesunken ist oder durch Beschluss 3/4 aller
Mitgliederstimmen.
Allfällig übrig bleibendes Gesellschaftseigentum ist dem Gemeinderat Wenslingen
zur Aufbewahrung zu übergeben zu Händen einer später sich bildenden
Schützengesellschaft in Wenslingen, die den in Art. 1 umschriebenen Zweck
erfüllt und Mitglied des Kantonal-Schützenvereins ist.
Art. 34 Vorstehende
Statuten sind von der heutigen Vereinsversammlung genehmigt worden und
treten nach Genehmigung durch die kantonale Militärbehörde in Kraft.
Die bisherigen Statuten sowie hierauf bezügliche Protokollbeschlüsse werden
dadurch aufgehoben.
FELDSCHUETZENGESELLSCHAFT WENSLINGEN
Der Präsident: Der Aktuar:
Sig. Hans Börlin Sig. Felix Rickenbacher
"Vorstehende Statuten sind heute im Sinne der Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst genehmigt worden.
Liestal, 22.11.1991 JUSTIZ-, POLIZEI- UND MILITAERDIREKTION
Der Vorsteher:
Sig. A. Koellreuter,
Regierungsrat"